Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

(1)
Der Verein trägt den Namen Eltern-Kind-Initiative Sandmanns Hof e.V.

(2)
Er hat den Sitz in Rheine.

(3)
Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Steinfurt eingetragen.

(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)
Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Einrichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung oder ähnlicher Einrichtungen für Eltern und Kinder.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3)
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)
Den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 7 kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes gemäß § 8 eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Der Beschluss ist mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen.

(6)
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Auslagen innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen gegenüber dem/der Kassierer/in nachgewiesen sind.


§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt.

(2)
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.

Aktive Mitglieder sind a) Erziehungsberechtigte, die Kinder in der Tageseinrichtung betreuen lassen sowie b) die betreuten Kinder. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person sein, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 unterstützt.  Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der Wahl des Vorstandsmitgliedes gemäß § 8 Abs. 1 lit f.

Betreute Kinder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5)
Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende erklärt werden. Er hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Abweichend von S. 1 endet die aktive Mitgliedschaft mit Beendigung des Aufenthaltes des Kindes in der Tageseinrichtung, wenn der Wechsel in die Schule erfolgt zum 31.07. des Jahres ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(6)
Die Mitgliedschaft von Erziehungsberechtigten, die Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, wird automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt, sobald die Kinder nicht mehr in der Tageseinrichtung betreut werden.

(7)
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2)
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet eine Person aus dem Vorstand aus, wird für die Zeit bis zu einer neuen Wahl ein Mitglied in den Vorstand von dem Vorstand gem. § 7 berufen.

(3)
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

·        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

·        Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen

·        Aufnahme von Darlehen bis zu einer Höhe von 5.000,00 €.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, vorbehaltlich der Regelungen in § 3 Abs. 5 und 6.


§ 8 Erweiterter Vorstand

(1)
Der erweiterte Vorstand besteht aus neun Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a)  Vorstand (§ 7)
b)  Organisationsreferent/in
c)  Schriftführer/in
d)  Beisitzer/in Elternvertreter/in Kindergartengruppe 1
e)  Beisitzer/in Elternvertreter/in Kindergartengruppe 2
f)   Beisitzer/in Vertreter/in Fördermitglieder
g)  Leiter/in Vertreter/in pädagogisches Team

(2)
Die Beisitzer/innen der Kindergartengruppen werden jährlich auf dem ersten Elternabend des neuen Kindergartenjahres von den Eltern der jeweiligen Kindergartengruppen gewählt. Der/die Beisitzer der Fördermitglieder werden von den Fördermitgliedern auf der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Beisitzer/innen der Kindergartengruppen) werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3)
Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt rechtzeitig durch den/die Vorsitzenden/de oder seinen/ihren Stellvertreter schriftlich. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5)
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und deren Stellvertreter, sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(6)
Der Vorstand ist verpflichtet, sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu geben. Dabei muss der Aufgabenkatalog für den Vorstand, der Inhalt der Geschäftsordnung ist, mindestens umfassen eine Finanzplanung für das jeweilige Geschäftsjahr, die regelmäßige Erstellung und Überwachung eines Rücklagenspiegels und eines Investitionsleitfadens.


§ 9 Schriftführer/in

(1)
Der/die Schriftführer/in besorgen den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2)
Protokolle der Mitgliederversammlung muss er/sie gemeinsam mit dem 1. und 2. Vorsitzenden unterzeichnen.


§10 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt postalisch oder digital durch die/den Vorsitzende/n oder seiner/n Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Mitglieder, die keine digitale Möglichkeit des Empfangs haben, werden schriftlich per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des digitalen Versands oder des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Fördermitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene digitale oder postalische Adresse gerichtet ist.

(4)
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
e) Beteiligung an Gesellschaften
f) Aufnahme von Darlehen ab 5.000,00 €,
g) Aufgaben des Vereins

(5)
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, vorbehaltlich der Regelung in § 4.

(6)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 11 Satzungsänderung

(1)
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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